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Verlustverrechnung nach Wegfall des Holdingprivilegs

Montag, 27 August 2012 -

Ob Gesellschaften ihre noch unter dem Holdingstatus erzielten Vorjahresverluste mit Gewinnen, die nach dem Übergang zur ordentlichen Steuerpflicht entstanden sind, zur Verrechnung bringen können, kann nicht allein aufgrund gesetzessystematischer Überlegungen entschieden werden. Im Holdingprivileg steckt ein systemwidriges Element. Ebenso greift der Ausschluss der Verlustverrechnungsmöglichkeit mit Blick auf grammatikalische Erwägungen zu kurz. Auch daraus, auf welche Weise dieser Statuswechsel vor der Harmonisierung behandelt wurde, kann für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden.
Einige Kantone lasse es ausdrücklich zu, stille Reserven, die unter dem Holdingstatus entstanden sind, vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung in der Steuerbilanz erfolgsneutral offen zu legen. Unter dieser Voraussetzung ist es vertretbar, auch Verlustvorträge, die unter dem Holdingstatus entstanden sind, nach dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung nicht mehr zu berücksichtigen. Solange aber eine solche Gleichbehandlung vor Gewinnen und Verlusten nicht gewährleistet ist, erscheint es sachlich haltbar, auch frühere Verlustvorträge noch zu berücksichtigen. Dies ist im Kanton Zürich (auch in casu) der Fall, weshalb sich die Verlustverrechnung nicht als willkürlich erweist.
(Quelle: Bundesgericht, 12 März 2012)



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