Nachsteuererhebung. Begründung eines Darlehens durch Schuldbekenntnis
Dienstag, 29 Mai 2012 -
Der Steuerpflichtige, welcher rechtskräftig veranlagt wurde, muss auch im Nachsteuerverfahren an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und hat der Steuerbehörde die entsprechenden Beweise vorzulegen. Der Beweis der ungenügenden Versteuerung ist grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten. Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht überspannt werden. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden.
Begründet der Schenker eine Forderung des Beschenkten gegen sich selbst, so ist das (abstrakte) Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR ein Schenkungsversprechen, das zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf. Werden diese gesetzlichen Formvorschriften nicht eingehalten, ist die Schenkung somit nach Art. 11 Abs. 2 OR ungültig, es bestehen auch keine Forderungen, die in Darlehen umgewandelt werden könnten.
(Quelle: Verwaltungsgericht Zürich, 21. September 2011)
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