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Ermessensveranlagung bei nicht versteuertem Vermögen

Montag, 21 Mai 2012 -

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Der steuerpflichtige hat grundsätzlich nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Vorliegend kann die Steuerpflichtige nicht substantiiert darlegen, wie der im Rahmen der Ermessenseinschätzung aufgerechnete, bis anhin nicht deklarierte Vermögensbetrag bei ihr im Einzelnen zufloss. Dabei ist zu beachten, dass dies auch kaum möglich war, wenn sie diesen Betrag – wie geltend gemacht – während über 20 Jahren erspart hatte. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Vorinstanzen keinerlei Anhaltspunkte vorbrachten, welche Hinweise auf die Quellen eines zusätzlichen Einkommens im geschätzten Ausmass zulassen würden, erscheint es nicht mit einer pflichtgemässen Einschätzung vereinbar, den gesamten bislang nicht deklarierten Vermögensbetrag als in einem Jahr erzieltes Einkommen zu qualifizieren. Der fragliche Betrag wäre teilweise als Einkommen aus Vorjahren zu betrachten und gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren zu erfassen gewesen.
(Quelle: Bundesgericht, 17. Oktober 2011)



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