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Keine vorgängige Anhörung oder Verwarnung nötig für eine Kündigung

Montag, 07 Juni 2010 -

In einigen Fällen der letzten Jahre hatte sich das Bundesgericht mit Forderungen von Arbeit­neh­mern auseinanderzusetzen, die ihre Kündigung als missbräuchlich bezeichneten und eine Entschädigung forderten.

Bis in einem Fall* wies das Gericht alle Fälle zurück. Es attestierte den Klägern wohl, dass die Kündigungen teilweise unanständig seien oder die betroffenen Arbeitnehmer in eine schwierige Lage versetze. Jedoch machte das Gericht deutlich, dass unanständige Kündigungen nicht missbräuchlich seien. Auch wies das Bundesgericht mehrmals auf die Kündigungsfreiheit hin, die keine Ver­fahrensvorschriften beinhalte. Es besteht keine Pflicht zur vorgängigen Anhörung des Mitarbeitenden noch muss ein Arbeitgeber eine Verwarnung mit Be­wäh­rungsfrist ansetzen. Der Arbeitgeber muss auch keine Verhältnis­mässigkeit in seiner Kün­di­gung nachweisen oder mildere Massnahmen wie Ver­weise oder Versetzungen ergreifen. (Quellen: BGE 4A_419/2007 vom 29.1.08, BGE 4A_72/2008 vom 2.4.08)

* Kündigung eines Monteurs nach 44 klaglosen Dienstjahren vierzehn Monate vor der Pensionierung.

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