Ferien
Donnerstag, 24 Februar 2011 -
Das Recht des Arbeitnehmers auf Ferien verjährt nach fünf Jahren; ist die Verjährung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten, entsteht kein finanzieller Ersatzanspruch.
Quelle: Art. 130 Abs. 1 OR
(BGer., 3.12.09 {4A_333/2009}, SJZ 2010, S. 119)
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