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Ersatzbeschaffung - Steuerneutrale Übertragung stiller Reserven

Donnerstag, 21 Juli 2011 -

Das Steuerrecht bietet die Möglichkeit unter gewissen Bedingungen aufgedeckte stille Reserven auf ein Ersatzobjekt respektive einen neu erworbenen Vermögenswert des Anlagevermögens zu übertragen und damit eine Besteuerung zu vermeiden.

Neu wird nur noch verlangt, dass es sich bei der Ersatzbeschaffung wiederum um einen Gegenstand des betriebsnotwendigen Anlagevermögens handelt und sich dieses Gut in der Schweiz befindet.

Weiterhin verwehrt bleibt der Steueraufschub bei der Ersatzbeschaffung einer Betriebsliegenschaft durch bewegliches Anlagevermögen. Hier gilt also noch das Prinzip der Funktionsgleichheit. Ebenfalls eine Ausnahme bilden Liegenschaftenhändler: Deren Liegenschaften sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen, weshalb auch in diesem Fall eine steuerneutrale Ersatzbeschaffung weiterhin nicht möglich ist.
(Quelle: KMU-Treuhandkammer)



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