Verlustverrechnung bei Absorption von Schwestergesellschaften in Liquidation
Montag, 30 April 2012 -
Da sich nach dem FusG auch eine Gesellschaft in Liquidation als übertragende Gesellschaft an einer Fusion beteiligen kann, bedarf es qualifizierter Voraussetzungen, um die Übertragung stiller Reserven bzw. die gesetzlich vorgesehene Verlustverrechnung ausnahmsweise nicht zuzulassen. Entscheidend ist nicht in erster Linie der Stand der Liquidation und ob im Zeitpunkt der Fusion bei der annektierten Gesellschaft ein funktionierender Geschäftsbetrieb noch vorhanden ist, sondern ob für die Fusion betriebswirtschaftliche Gründe vorliegen.
In casu bestand das Ziel der Fusion in der Zusammenlegung der im Bausektor tätigen übernommenen Gesellschaft mit der – nach der Strukturbereinigung und Veräusserung der nichtprofitablen Bereiche – gleichfalls vorab in dieser Sparte aktiven Übernehmerin. Diese Bündelung der Kräfte ist aus ökonomischer Sicht durchaus sinnvoll. Die verschiedenen Massnahmen im Konzern beruhen auf sachlichen Überlegungen zur Erhaltung der Stärkung der Gruppe. Dass dabei auch steuerplanerische Aspekte eine Rolle gespielt haben, ist legitim und lässt die Umstrukturierung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
(Quelle: Bundesgericht, 4. Januar 2012)
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