Veräusserungsgewinn nach Abschreibung von aufgewerteten Aktiven
Montag, 19 März 2012 -
Wir bei der Veräusserung eines zur Beseitigung einer Unterbilanz gestaffelt aufgewerteten und in späteren Jahren wieder abgeschriebenen Aktivums vom handelsrechtlichen Buchwert ausgegangen und werden bei der Veranlagung die versteuerten stillen Reserven angerechnet, ist weder ein Verstoss gegen das Massgeblichkeitsprinzip ersichtlich noch eine Überbesteuerung zu befürchten. Die Steuerbehörde folgt in diesem Fall den gesetzlichen Fundamentalregeln, indem sie die Handelsbilanz als Ausgangspunkt nimmt. Steuerliche Korrekturen erfolgen insoweit, als stille Reserven bereits besteuert wurden. Wurden nach Ablauf der ordentlichen Verlustverrechnungsfrist Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven vorgenommen, die geschäftsmässig begründet waren, bewirkten sie eine Anpassung an den handelsrechtlich massgeblichen Wert und konnten keine stillen Reserven begründen, die im Veräusserungsfall ein zweites Mal der Gewinn- oder Einkommenssteuer unterworfen wären. Es findet daher entsprechend der diesbezüglich explizit geäusserten gesetzgeberischen Absicht keine Erhöhung des Gewinn- bzw. Einkommenssteuerwertes des veräusserten Aktivums um die nach Ablauf der Verlustverrechnungsfrist erfolgte, handelsrechtlich vollzogene Wertminderung statt.
(Quelle: Verwaltungsgericht Luzern, 20. Oktober 2011)
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