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Bedingungen der straflosen Selbstanzeige

Montag, 22 Februar 2010 -

Das Bundesgesetz vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbe­steue­rung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige trat am 1. Januar 2010 in Kraft.

Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuer­hinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn:

- keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;

- die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusam­menarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und

- die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der ge­schuldeten Nachsteuer bemüht.

Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen erstmals verlangt. (Quelle: Eidg. Finanz­departement)



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