Keine vorgängige Anhörung oder Verwarnung nötig für eine Kündigung
Montag, 07 Juni 2010 -In einigen Fällen der letzten Jahre hatte sich das Bundesgericht mit Forderungen von Arbeitnehmern auseinanderzusetzen, die ihre Kündigung als missbräuchlich bezeichneten und eine Entschädigung forderten.
Bis in einem Fall* wies das Gericht alle Fälle zurück. Es attestierte den Klägern wohl, dass die Kündigungen teilweise unanständig seien oder die betroffenen Arbeitnehmer in eine schwierige Lage versetze. Jedoch machte das Gericht deutlich, dass unanständige Kündigungen nicht missbräuchlich seien. Auch wies das Bundesgericht mehrmals auf die Kündigungsfreiheit hin, die keine Verfahrensvorschriften beinhalte. Es besteht keine Pflicht zur vorgängigen Anhörung des Mitarbeitenden noch muss ein Arbeitgeber eine Verwarnung mit Bewährungsfrist ansetzen. Der Arbeitgeber muss auch keine Verhältnismässigkeit in seiner Kündigung nachweisen oder mildere Massnahmen wie Verweise oder Versetzungen ergreifen. (Quellen: BGE 4A_419/2007 vom 29.1.08, BGE 4A_72/2008 vom 2.4.08)
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