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Stiefkinder ohne Erbvertrag werden beim Erben vernachlässigt

Montag, 26 April 2010 -

Rund die Hälfte aller Ehen wird geschieden und Kinder wachsen nicht immer bei den leiblichen Eltern auf. In vielen Fällen entsteht das Bedürfnis, den Stief­kin­dern das gleiche Erbe wie den leiblichen Kinder zukommen zu lassen. Das ist ohne Erbvertrag schwierig, da sich die gesetzliche Erbfolge nur nach dem Ver­wandtschaftsgrad richtet. Das heisst, dass beim Tod des Erblassers die Stief­kin­der leer ausgehen und die eigenen Kinder das Erbe zu gleichen Teilen er­hal­ten. Mit einem Testament könnten den Stiefkindern die freie Quote von einem Viertel des Nachlasses zugewiesen werden. Damit wären sie aber immer noch viel schlechter gestellt als die anderen Kinder. Um allen Kindern gleich viel zu ver­erben, muss ein Erbvertrag ausgehandelt werden. Die leiblichen Kinder müssen mit dem Inhalt einverstanden sein und der Erbvertrag muss von einem Notar beglaubigt werden.

In vielen Kantonen müssen Stiefkinder das Erbe wie ein Nicht-Verwandter ver­steuern, nur wenige Kantone kennen die Steuerbefreiung für sogenannte ‹soziale› Kinder.

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