Betrug im Internet nicht immer strafrechtlich geschützt
Montag, 26 Juli 2010 -Wird im Internet bei Auktionen Waren gekauft oder verkauft, so hat sowohl der Bieter als auch der Anbieter eine gewisse Verantwortung, die Seriosität des anderen zu prüfen.
Unterlässt das Opfer eines Betrugs die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen, so entfällt der Schutz des Betrugstatbestands. Es ist zum Beispiel fahrlässig, wenn der Bieter einer Internetauktion die Seriosität eines professionellen Anbieters nicht überprüft, der noch keinerlei Bewertungen hat und eine direkte Vorauszahlung verlangt, obwohl die Internetplattformen zum Schutz vor Betrugsversuchen treuhänderische Zahlungsmodalitäten anbieten. (Quelle: BGE 6B_147/ 2009 vom 9.7.2009)
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