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Das neue Steuerabkommen Schweiz - Deutschland
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Abgeltungssteuer

Was ändert sich bei Ehepaar- und Familienbesteuerung?

Montag, 06 Februar 2012 -

Das Parlament hat am 25. September 2009 das Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern beschlossen und es auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Es sieht vor allem Neuerungen bei der direkten Bundessteuer, aber auch Anpassungen für die Kantone vor. Da die Steuererklärungen für das Steuerjahr 2011 erst im Kalenderjahr 2012 ausgefüllt und anschliessend veranlagt werden, wirken die Änderungen frühestens ab dem Kalenderjahr 2012.

Bei der direkten Bundessteuer wie auch in den Kantonen gelten Familien als wirtschaftliche Einheit. Die Einkünfte von nicht getrennten Ehegatten werden unabhängig vom Güterstand zusammengerechnet. Dieses Gesamteinkommen wird zum Verheiratetentarif besteuert. Nach einer Scheidung oder Trennung werden die Ehegatten getrennt besteuert.

Konkubinatspaare werden einzeln veranlagt. Ihre Einkünfte werden nicht addiert, was angesichts der progressiven Steuertarife von Bund und den meisten Kantonen zu erheblichen Differenzen zwischen der steuerlichen Belastung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren führen kann. Dieser schon lange bestehenden und immer wieder unter dem Titel <<Heiratsstrafe>> kritisierten Ungleichbehandlung wollte man nun entgegentreten. Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Einführung eines neuen Elterntarifs und der Aufteilung des Kinderabzugs in speziellen Situationen eine weitere Verkomplizierung im Steuerrecht geschaffen.

Neuerungen auf kantonaler Ebene
Mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren wurden die Kantone über das Steuerharmonisierungsgesetz angewiesen, einen Drittbetreuungsabzug für Kinder einzuführen und die Steuern für Ehegatten im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen zu ermässigen. Ein Grossteil der Kantone hat diese Vorgaben bereits umgesetzt, weshalb der Anpassungsbedarf in den meisten Kantonen eher klein ist.

Anpassungen bei der direkten Bundessteuer

Kinderbetreuungsabzug
Neu können maximal CHF 10'000 der Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind mit der steuerpflichtigen Person im gleichen Haushalt zusammenlebt. Einen Eigenbetreuungsabzug, wie ihn einige Kantone kennen, hat der Bund jedoch nicht eingeführt.

Erhöhung des Kinderabzugs
Der Kinderabzug wurde von CHF 4'700 auf CHF 6'400 angehoben.

Elterntarif
Die wesentliche Neuerung im Steuerrecht ist ein zusätzlicher Kinderabzug von CHF 250 pro Kind vom Steuerbetrag. Mit der Einführung des Elterntarifs werden nun erstmalig soziale Lasten nicht beim steuerbaren Einkommen (Bemessungsgrundlage), sondern direkt vom Steuerbetrag abgezogen. Somit ist der Entlastungsbetrag, unabhängig von der Progression, immer gleich hoch.
Für Alleinstehende gilt wie bisher der Grundtarif und für Verheiratete ohne Kinder der Verheiratetentarif. Für die verheirateten, verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, gilt neu der Elterntarif. Die Differenz zwischen dem Verheiratetentarif und dem Elterntarif liegt jedoch lediglich im zusätzlichen Abzug von CHF 250 pro Kind.

Kinderabzug bei getrennten Eltern
Bei getrennter Besteuerung der Eltern wird der Kinderabzug neu hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden. In der Verwaltungspraxis werden sich insbesondere bei getrennt lebenden Eltern oder Konkubinatspartnern mit beziehungsweise ohne gemeinsame Sorge für minder- und volljährige Kinder einige nicht einfach zu lösende Abgrenzungskonflikte ergeben.
Damit die Gesetzesänderungen und die damit zusammenhängenden Praxisfragen einheitlich angewendet werden können, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ein 56-seitiges Kreisschreiben (Nr. 30) herausgegeben. Darin werden über 15 unterschiedliche Familienkonstellationen grafisch dargestellt. Ihr Treuhänder steht Ihnen für die Bewältigung der komplexen Materie mit Rat und Tat zur Seite.
(Quelle: Schweizerischer Treuhänderverband)



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