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Schriftliche Regelung bei der zweiten Säule von Konkubinatspartnern nötig

Montag, 30 August 2010 -

Viele Pensionskassen verlangen, dass die Begünstigung von Konkubinatspartnern schriftlich geregelt sein muss. Diese Anforderung muss gemäss Bundesgericht unbedingt erfüllt sein, wenn Geld zugunsten eines Konkubinatspartners ausbezahlt werden soll. Eine Frau klagte vor Bundesgericht, weil die Pensionskasse ihr nichts auszahlen wollte. Die Pensionskasse argumentierte, dass ihr die schriftliche Begünstigung zu Gunsten der Frau fehlte. Das Bundesgericht gab der Pensionskasse recht und wies darauf hin, dass eben bei Konkubinaten die freie Willensbildung der Partner auch bei der zweiten Säule gelte und deshalb Schriftlichkeit verlange. (Quelle: BGE 9C_3/2010 vom 31.3.2010)



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