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Videoanlagen - erlaubt oder nicht

Montag, 19 Juli 2010 -

Immer mehr private Unternehmen installieren Videoanlagen, innerhalb- und ausserhalb ihrer Firmengebäude. Zweck dieser Anlagen ist vor allem der Schutz von Mitarbeitern und die Bekämpfung von Vandalismus.

Die Videoüberwachung von privaten Unternehmen ist durch das Daten­schutz­gesetz des Bundes geregelt. Dabei gilt, dass die Grundsätze des Daten­schutzes eingehalten werden müssen, unabhängig davon, ob die Bilder aufbe­wahrt werden oder nicht.

Grundsätzlich sind Videoüberwachungssysteme nur erlaubt, wenn

- die Videoüberwachung durch die Zustimmung der betroffenen Per­sonen oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches In­te­resse gerechtfertigt wird.

- die Videoüberwachung geeignet und nötig ist, den Schutz der Personen oder Sachen zu erreichen. Falls andere Systeme wie Alarmanlagen eben­falls zweckmässig sind, sind diese anzuwenden.

Die Datenschützer zählen zahlreiche Regeln auf, die bei der Installation beachtet werden müssen. Unter anderem muss mit Hinweisschildern informiert werden und die Daten müssen vor Unbefugten geschützt werden.

Sowohl der Datenschützer des Bundes als auch der des Kantons Zürich haben nützliche Leitfaden betreffend die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Videoüber­wachung veröffentlicht.

Obwohl rechtlich nicht zwingend, ist den Betreibern von Videoanlagen zu emp­feh­len, ein Reglement für den Betrieb der Anlage zu erstellen, in dem vor allem auch geregelt ist, wer unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken Zugriff auf die aufgenommenen Daten hat und an wen die Daten weitergegeben werden dürfen. (Quelle: Eidg. Datenschutz- u. Öffentlichkeitsberater)



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