Videoanlagen - erlaubt oder nicht
Montag, 19 Juli 2010 -Immer mehr private Unternehmen installieren Videoanlagen, innerhalb- und ausserhalb ihrer Firmengebäude. Zweck dieser Anlagen ist vor allem der Schutz von Mitarbeitern und die Bekämpfung von Vandalismus.
Die Videoüberwachung von privaten Unternehmen ist durch das Datenschutzgesetz des Bundes geregelt. Dabei gilt, dass die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden müssen, unabhängig davon, ob die Bilder aufbewahrt werden oder nicht.
Grundsätzlich sind Videoüberwachungssysteme nur erlaubt, wenn
- die Videoüberwachung durch die Zustimmung der betroffenen Personen oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt wird.
- die Videoüberwachung geeignet und nötig ist, den Schutz der Personen oder Sachen zu erreichen. Falls andere Systeme wie Alarmanlagen ebenfalls zweckmässig sind, sind diese anzuwenden.
Die Datenschützer zählen zahlreiche Regeln auf, die bei der Installation beachtet werden müssen. Unter anderem muss mit Hinweisschildern informiert werden und die Daten müssen vor Unbefugten geschützt werden.
Sowohl der Datenschützer des Bundes als auch der des Kantons Zürich haben nützliche Leitfaden betreffend die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Videoüberwachung veröffentlicht.
Obwohl rechtlich nicht zwingend, ist den Betreibern von Videoanlagen zu empfehlen, ein Reglement für den Betrieb der Anlage zu erstellen, in dem vor allem auch geregelt ist, wer unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken Zugriff auf die aufgenommenen Daten hat und an wen die Daten weitergegeben werden dürfen. (Quelle: Eidg. Datenschutz- u. Öffentlichkeitsberater)
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