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Schlechter Verkaufspreis kann nicht angefochten werden

Montag, 03 Mai 2010 -

Die Bundesrichter hatten einen Fall zu beurteilen, bei dem ein schlechter Ver­kaufs­preis eines Grundstückes angefochten wurde.

Konkret hatte ein Unternehmen einem Ehepaar ein Grundstück verkauft, um seine Pläne für den Bau von mehreren Einfamilienhäusern voranzutreiben. Denn das Ehepaar hatte gegen die Baupläne des Unternehmens Einsprache erhoben und so den Bau verzögert. Mit dem Verkauf des Grundstückes verzichtete das Ehepaar auf die Einsprachen. Der Preis des Grundstückes lag deutlich unter den Wert des Landes.

Das Unternehmen versuchte nun, den Preis anzufechten mit der Begründung, dass es in einer Not­lage war und ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegen­leistung vorlag. Das Unternehmen klagte auch auf Sit­tenwidrigkeit.

Die Richter entschieden, dass der Vertrag gültig sein und der Preis nicht an­fechtbar. Das Gericht sah keine echte Notlage und sah auch keine Sit­ten­widrig­keit. Gemäss Gericht ist nicht jeder Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen Geld sittenwidrig. (Quelle: BGE-Urteil 4A_21/2009 vom 11.3.209)



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