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Umrechnungsdifferenzen sind neu kein steuerpflichtiger Aufwand/Ertrag mehr

Montag, 03 Mai 2010 -

Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Urteil entschieden, dass ein Um­rechnungs­gewinn oder –verlust aus einer in Fremdwährung geführten Buch­hal­tung steuerlich irrelevant sei.

Dabei geht es darum, dass viele Schweizer Unternehmen ihre Bücher während des Ge­schäftsjahres in einer anderen, der sog. funktionalen Währung führen. Am Jahres­ende werden die daraus entstandenen Bilanzen, Inventar und Betriebs­rech­nung gemäss dem Obligatio­nen­recht in die Landeswährung umgerechnet. Aus dieser Umrechnung ergibt sich meistens eine Umrechnungsdifferenz, die nach Ansicht des Bundesgerichts deutlich von den «operativen» Umrech­nungs­differenzen zu unterscheiden ist.

Das Bundesgericht unterscheidet nämlich zwischen Umrechnungsdifferenzen und Fremdwährungs­gewinnen und –verlusten. Fremdwährungs­differen­zen gelten gemäss Bundesgericht als «echte», operative Fremdwährungs­ge­win­ne, bzw. –verluste und können so weiterhin steuerlich abgezogen werden, bzw. müs­sen versteuert werden. Hingegen sind Umrechnungs­differenzen nach An­sicht des Gerichts bloss rechnerische Resultate und haben keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens.

Daraus folgert das Gericht, dass diese Umrechnungsdifferenzen direkt im Eigen­kapital und nicht in der Erfolgsrechnung verbucht werden müssen.

Kurz zusammengefasst:

- Kursdifferenz : Fremdwährungsdifferenzen = Währungsdifferenzen bei der Umrechnung von Geschäftsvorfällen für die Verbuchung in der funktionalen Währung à BGE: Verbuchung über Erfolgsrechnung

- Umrechnungsdifferenz : Entsteht bei der Umrechnung des Jahresabschlusses von der funktionalen Währung in CHF à BGE neu: Verbuchung über Eigenkapital

Der vorliegende Fall beschäftigt sich nur mit der Direkten Bundessteuer und den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Genf. Trotzdem sollten Schweizer Unternehmen, die ihre Bücher in einer Fremdwährung führen und die Bilanzen in Schweizer Franken umrechnen, die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Um­rech­nungsdifferenzen prüfen. Eventuell macht es Sinn, Steuerrückstellungen zu bil­den. Denn die Eidg. Steuerverwaltung wird die Kantone anhalten, ihre Praxis ein­heitlich und der bundesgerichtlichen Rechtssprechung auszurichten. (Quelle: BGE 2C_897/2008 vom 1.10.2009)



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