Umrechnungsdifferenzen sind neu kein steuerpflichtiger Aufwand/Ertrag mehr
Montag, 03 Mai 2010 -Das Bundesgericht hat in einem kürzlich publizierten Urteil entschieden, dass ein Umrechnungsgewinn oder –verlust aus einer in Fremdwährung geführten Buchhaltung steuerlich irrelevant sei.
Dabei geht es darum, dass viele Schweizer Unternehmen ihre Bücher während des Geschäftsjahres in einer anderen, der sog. funktionalen Währung führen. Am Jahresende werden die daraus entstandenen Bilanzen, Inventar und Betriebsrechnung gemäss dem Obligationenrecht in die Landeswährung umgerechnet. Aus dieser Umrechnung ergibt sich meistens eine Umrechnungsdifferenz, die nach Ansicht des Bundesgerichts deutlich von den «operativen» Umrechnungsdifferenzen zu unterscheiden ist.
Das Bundesgericht unterscheidet nämlich zwischen Umrechnungsdifferenzen und Fremdwährungsgewinnen und –verlusten. Fremdwährungsdifferenzen gelten gemäss Bundesgericht als «echte», operative Fremdwährungsgewinne, bzw. –verluste und können so weiterhin steuerlich abgezogen werden, bzw. müssen versteuert werden. Hingegen sind Umrechnungsdifferenzen nach Ansicht des Gerichts bloss rechnerische Resultate und haben keine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens.
Daraus folgert das Gericht, dass diese Umrechnungsdifferenzen direkt im Eigenkapital und nicht in der Erfolgsrechnung verbucht werden müssen.
- Kursdifferenz : Fremdwährungsdifferenzen = Währungsdifferenzen bei der Umrechnung von Geschäftsvorfällen für die Verbuchung in der funktionalen Währung à BGE: Verbuchung über Erfolgsrechnung
- Umrechnungsdifferenz : Entsteht bei der Umrechnung des Jahresabschlusses von der funktionalen Währung in CHF à BGE neu: Verbuchung über Eigenkapital
Der vorliegende Fall beschäftigt sich nur mit der Direkten Bundessteuer und den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Genf. Trotzdem sollten Schweizer Unternehmen, die ihre Bücher in einer Fremdwährung führen und die Bilanzen in Schweizer Franken umrechnen, die steuerliche Abzugsfähigkeit ihrer Umrechnungsdifferenzen prüfen. Eventuell macht es Sinn, Steuerrückstellungen zu bilden. Denn die Eidg. Steuerverwaltung wird die Kantone anhalten, ihre Praxis einheitlich und der bundesgerichtlichen Rechtssprechung auszurichten. (Quelle: BGE 2C_897/2008 vom 1.10.2009)
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