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Kurze Übersicht zu Vollmacht und Stellvertretung

Montag, 01 März 2010 -

Vollmacht und Vertretung sind Begriffe, die im Alltag immer wieder zu Verwir­rung führen. Der nachfolgende Text gibt einen kurzen Überblick über die wich­tigsten Begriffe und deren Bedeutung.

Die rechtsgültige Vertretung ist vor allem bei juristischen Personen wichtig. Dabei ist in drei Stufen zu unterscheiden:

- Vollunterschrift : Mit der sog. Vollunterschrift zeichnet der Inhaber einer Einzelfirma, die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, die unbe­schränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der oder die Geschäftsführer einer GmbH und die Direktoren und zeich­nungs­berechtigten VR-Mitglieder einer AG.
Wer für eine Firma mit Vollunterschrift führt, kann für diese rechtsgültig alles tun, was der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann.
Die Vollunterschrift muss im Handelsregister eingetragen sein.

- Prokura (ppa) : Ein Prokurist vertritt sein Unternehmen fast gleich wie der Direktor. Er kann auch rechtsgültig alles tun, was der Zweck des Gewerbes mit sich bringen kann. Bei der gewöhnlichen Prokura darf der Prokurist aber keine Grundstücke verkaufen oder mit Hypotheken belasten. Auch die Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden.

- Handlungsvollmacht (i.V.): Eine Handlungsvollmacht berechtigt nur zu Handlungen, welche gewöhnlich mit dem Betrieb des Unternehmen mit sich bringt. Das geht deutlich weniger weit als die Prokura. Die Hand­lungs­vollmacht wird auch nicht im Handelsregister eingetragen. Deshalb kann man nur wissen, wer handlungsbevollmächtigt ist, wenn das Un­ter­nehmen dies in irgendeiner Form bekannt gemacht hat, z.B. mit dem Versand einer Unterschriftenliste.

Von einer Vollmacht spricht man im Geschäftsleben dann, wenn jemand, meist ein Mitarbeiter, aber auch ein Anwalt, zur Vornahme einer ganz bestimmten Handlung ermächtigt wird. Das kann der Abschluss eines Vertrages, das Führen eines Prozesses, aber auch die Vertretung des Geschäftsführer an einer wich­tigen Sitzung sein.

Wie weit eine Vollmacht gehen soll, kann im Einzelfall geregelt werden. Dem Dritten gegenüber geht sie so weit, wie ihm mitgeteilt wurde . Das kann sich aber auch aus den Umständen ergeben und ist grundsätzlich ähnlich zu beurteilen wie die Handelsvollmacht: Ist jemand zu einer bestimmten Tätigkeit bevollmächtigt, so wird er alles tun dürfen, was diese gewöhnlich mit sich bringt.



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