Gemeinsam zum Erfolg
English Deutsch Home
Kontakt

Züllig & Partner Treuhand AG
Mitglied des STV / ZTV
Bahnhofstrasse 9
CH-6340 Baar
Switzerland

Tel:  +41 (0)41 769 60 70
Fax: +41 (0)41 769 60 75

Persönliche Mitteilung ...

Das neue Mehrwertsteuergesetz-Übergangsinformationen
Zertifikat "Ansiedlung von EU-Unternehmungen in der Schweiz"
Abgeltungssteuer

Software muss nach Beendigung des Lizenzvertrags gelöscht werden

Montag, 10 Mai 2010 -

Software-Lizenzverträge sind bei Abschluss genau zu prüfen. Wird in einem Lizenzvertrag die Pflicht des Lizenznehmers aufgeführt, dass er nach Ablauf der Nutzungsrechte die Software zurück­geben oder löschen soll, so muss diesem Recht nachgekommen werden.

Andernfalls muss der Lizenznehmer mit einer Entschädigung an den Software-Hersteller rechnen.

In einem konkreten Fall am Zürcher Handelsgericht löschte ein Unternehmer seine Software nicht, damit ihm noch Zugriff auf seine alten Daten blieb. Benutzt hat der das Programm aber nicht mehr. Der Lizenzgeber verlangte vom Unter­nehmen deshalb eine weitere Lizenzgebühr seit der Kündigung.

Das Handelsgericht entschied, dass die Lizenzgebühr nicht mehr zu bezahlen sei, da der Vertrag gekündigt sei. Es anerkannte aber ein sogenanntes faktisches Vertragsverhältnis, weswegen eine Entschädigung geschuldet ist, wenn eine Partei eine Leistung beansprucht, die im Geschäftsverkehr nur gegen Entgelt erbracht wird. Eine solche Leistung wurde in diesem Fall durch den reinen Besitz an der Software begründet. Er ermöglichte so dem Lizenznehmer den Zugriff auf seine historische Daten.

Das Handelsgericht sprach dem Lizenzgeber eine Entschädigung im Umfang von 20% der vertraglichen Lizenzgebühr zu.



Alle Artikel unter News anzeigen.