Schenkung ist nicht gleich Schenkung
Montag, 29 März 2010 -Viele Eltern übertragen ihren Kindern zu Lebzeiten Teile ihres Vermögens. Mehrheitlich geschieht dies in guter Absicht, endet aber in Streitigkeiten zwischen den Erben, sind die Eltern dann gestorben.
Denn erhält ein Kind beispielsweise von seinen Eltern einen Geldbetrag ohne dass von einem Erbvorbezug die Rede ist, dann kommt es später bei der Ausgleichung mit den Geschwistern darauf an, ob die Schenkung einen Ausstattungscharakter hatte. Der Ausstattungscharakter bedeutet, dass die Zuwendung der Existenzbegründung, -sicherung oder -verbesserung dient. Darunter fallen namhafte Beiträge z.B. zur Finanzierung eines Hauses oder eines Geschäfts. Diese Beträge werden einem Erbvorbezug gleichgestellt und müssen ausgeglichen werden.
Wird hingegen ein grösserer Betrag geschenkt und der Beschenkte kauft sich damit ein Sportwagen zum Vergnügen, so muss dieser Betrag bei der Erbteilung nicht angerechnet werden. Auch Ausbildungskosten, die den üblichen Rahmen nicht sprengen, werden nicht ausgeglichen.
Gerechtigkeit beim Schenken muss also vom Schenker geplant und schriftlich fixiert werden.
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