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Radio- und TV-Gebühren auch beim Vermieten von Ferienwohnungen

Montag, 12 April 2010 - Wer seine Ferienwohnung vermietet, muss der Billag für die Dauer der Fremdnutzung zusätzlich Radio- und TV-Gebühren für den kommerziellen Empfang entrichten. Der private Empfang umfasst laut Gericht nur Mit­be­wohner und Gäste. Zahlende Dritte wie Mieter, und sei es selbst der zahlende Sohn, gelten nicht als Gäste des Gebührenzahlers. Denn wer eine Fe­rien­wohnung gegen Entgelt miete, sei kein Gast mehr und deshalb sei der Empfang von Programmen auch nicht mehr privat. (Quelle: BGE-Urteil 2C_320/2009 vom 3.2.2010)

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