Radio- und TV-Gebühren auch beim Vermieten von Ferienwohnungen
Montag, 12 April 2010 - Wer seine Ferienwohnung vermietet, muss der Billag für die Dauer der Fremdnutzung zusätzlich Radio- und TV-Gebühren für den kommerziellen Empfang entrichten. Der private Empfang umfasst laut Gericht nur Mitbewohner und Gäste. Zahlende Dritte wie Mieter, und sei es selbst der zahlende Sohn, gelten nicht als Gäste des Gebührenzahlers. Denn wer eine Ferienwohnung gegen Entgelt miete, sei kein Gast mehr und deshalb sei der Empfang von Programmen auch nicht mehr privat. (Quelle: BGE-Urteil 2C_320/2009 vom 3.2.2010)Alle Artikel unter News anzeigen.