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Partiarisches Darlehen - was ist das?

Montag, 17 Mai 2010 -

Ein partiarisches Darlehen liegt dann vor, wenn die Vertragsparteien abmachen, dass der Bor­ger dem Darleiher statt eines Zinses einen Anteil am Gewinn seines Geschäftes aus­richtet. Daneben kann auch ein Zins vereinbart werden

Charakteristisch ist, dass der Borger mit dem Darlehen ein vertraglich be­stimmtes Geschäft ver­folgen soll und so einen Gewinn erwirtschaften.

Das partiarische Darlehen ist von der einfachen Gesellschaft, vor allem von der stillen Ge­sell­schaft, scharf abzugrenzen. Denn eine Verlustbeteiligung des Darleihers ist begriffsnotwen­dig ausgeschlossen . Ist eine solche vereinbart, liegt kein partiarisches Darlehen vor. Auch hat der Darlehensgeber immer das Recht auf die Rückerstattung des Darlehens. Erforderlich für ein partiarisches Darlehen ist, dass die Parteien den Verwendungszweck des Darlehens ver­ein­­baren, was ausdrücklich oder stillschweigend geschehen kann.

Die Höchstzinsvorschriften sind auf das partiarische Darlehen nicht anwend­bar . Das Ent­gelt für das Darlehen kann im Rahmen der allgemeinen vertrags­rechtlichen Schranken frei ver­ein­bart werden.

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