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Misswirtschaft gilt als Straftatbestand

Montag, 15 März 2010 -

Das Bundesgericht hat kürzlich wieder bestätigt, dass die nachlässige Berufsausübung strafrechtlich verfolgt werden kann.

Für eine Strafbarkeit wird beim Verwaltungsrat oder anderen Geschäftsorganen eine konkrete Ab­sicht, eine grobe Fahrlässigkeit oder ein Eventualvorsatz vorausgesetzt. Unter Eventual­vor­satz versteht man, dass das Resultat des eigenen Handels in Kauf genommen wird.

Das Bundesgericht stellt dabei fest, dass ein Verwaltungsrat, der die Überschuldung der Gesellschaft nicht dem Gericht anzeigt, seine Pflichten verletzt hat und Misswirtschaft betreibt. Zusätzlich wurde der Verwaltungsrat gerügt, dass er seiner Pflicht zur Un­ter­nehmensleitung nicht nachgekommen ist, indem er die Rechnungslegung vernachlässigt und somit die Sorgfaltspflicht verletzt hat.

Die Anzeigepflicht des Verwaltungsrats bei Überschuldung kann nur kurz aufgeschoben werden, etwa wenn eine vernünftige Aussicht auf eine Lösung besteht. Die Frist für das Auf­schieben darf nur wenige Wochen dauern und es muss eine finanzielle Gesundung der Gesellschaft erwartet werden. Ein Aktionärsdarlehen wie im vorliegenden Fall kann dabei nicht helfen, weil es Fremdkapital ist und nicht zur Verbesserung der finanziellen Krise beiträgt. (Quelle: BGE 6B_492/2009 vom 18.1.2010)

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