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Lohn des Willensvollstreckers ist zwingend

Montag, 30 August 2010 -

In vielen Erbfällen wird ein Willensvollstrecker vom Erblasser via Testament be­auftragt, den letzten Willen zu vollziehen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist ge­­regelt und kann vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden.

Der Anspruch auf die Vergütung ist bundesrechtlicher Natur und richtet sich nach Bundesrecht, d.h. die kantonalen Honorarordnungen gelten nicht.

Wenn der Erblasser eine zu tiefe Entschädigung bestimmt hat, kann sie vom Willensvollstrecker angefochten werden. Ebenso können die Erben eine Er­mäs­si­gung geltend machen.

Der wichtige Faktor zur Honorarberechnung ist der effektive Arbeitsaufwand. Auch Kriterien wie die Schwierigkeit, der Umfang und die Dauer des Auftrages wer­den berücksichtigt. Von Pauschalrechnungen ist abzuraten.

Das Honorar und die Spesen sind meistens bei Beendigung der Tätigkeit zu zahlen . Bei einer länger dauernden Tätigkeit kann der Willensvollstrecker jedoch selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen beziehen.

Der Willensvollstrecker ist zur periodischen Vorlage einer detaillierten Ab­rech­nung über seine geleistete Arbeit und bezogene Entschädigung verpflichtet.

Ver­gütung und Spesenersatz stellen Erbgangsschulden dar. Daraus folgt unter an­derem, dass für sie neben der Erbschaft grundsätzlich auch die Erben per­sön­lich solidarisch haften. Im Streitfall legt der ordentliche Richter die Höhe der Ver­­gütung und den Spesenersatz fest.

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