Lohn des Willensvollstreckers ist zwingend
Montag, 30 August 2010 -In vielen Erbfällen wird ein Willensvollstrecker vom Erblasser via Testament beauftragt, den letzten Willen zu vollziehen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist geregelt und kann vom Erblasser nicht ausgeschlossen werden.
Der Anspruch auf die Vergütung ist bundesrechtlicher Natur und richtet sich nach Bundesrecht, d.h. die kantonalen Honorarordnungen gelten nicht.
Wenn der Erblasser eine zu tiefe Entschädigung bestimmt hat, kann sie vom Willensvollstrecker angefochten werden. Ebenso können die Erben eine Ermässigung geltend machen.
Der wichtige Faktor zur Honorarberechnung ist der effektive Arbeitsaufwand. Auch Kriterien wie die Schwierigkeit, der Umfang und die Dauer des Auftrages werden berücksichtigt. Von Pauschalrechnungen ist abzuraten.
Das Honorar und die Spesen sind meistens bei Beendigung der Tätigkeit zu zahlen . Bei einer länger dauernden Tätigkeit kann der Willensvollstrecker jedoch selbständig zu Lasten des Nachlasses Akontozahlungen beziehen.
Der Willensvollstrecker ist zur periodischen Vorlage einer detaillierten Abrechnung über seine geleistete Arbeit und bezogene Entschädigung verpflichtet.
Vergütung und Spesenersatz stellen Erbgangsschulden dar. Daraus folgt unter anderem, dass für sie neben der Erbschaft grundsätzlich auch die Erben persönlich solidarisch haften. Im Streitfall legt der ordentliche Richter die Höhe der Vergütung und den Spesenersatz fest.Alle Artikel unter News anzeigen.