Worum geht es eigentlich beim Kapitaleinlageprinzip?
Montag, 19 Juli 2010 -Die Unternehmenssteuerreform II des Bundes, die im Rahmen der Volksabstimmung 2008 angenommen wurde, ist ab Anfang 2009 schrittweise in Kraft getreten. Die Einführung des sog. Kapitaleinlageprinzips erfolgt am 1. Januar 2011.
Dabei können Aktionäre durch sie geleistete Kapitaleinlagen – zusätzlich zum einbezahlten Aktienkapital – neu steuerfrei an sich selber zurückführen. Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von Beteiligten nach dem 31. Dezember 1996 geleistet wurden, gleich behandelt wird wie die Rückzahlung von Aktienkapital. Das heisst, dass ab 1. Januar 2011 Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven verrechnungssteuer- und einkommenssteuerfrei an die Aktionäre zurückgeführt werden können. Ab diesem Zeitpunkt muss somit bei jeder Ausschüttung bestimmt werden, ob sie steuerbar aus Gewinnreserven oder steuerfrei aus Kapitalreserven stammt.
Die Beweislast für die steuerfreie Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen liegt bei den Aktionären als Leistungsempfänger. Dabei sind sie auf die Dokumentation der leistenden Gesellschaft angewiesen. Die verrechnungssteuerlichen Vorschriften verlangen, dass die Reserven aus Kapitaleinlagen in der Handelsbilanz auf einem separaten Konto ausgewiesen werden müssen.
Da das Kapitaleinlageprinzip alle Kapitaleinlagen umfasst, die nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, müssen diese ‹alten Einlagen› durch die betroffenen Gesellschaften nachträglich erhoben werden. Der Entwurf des Kreisschreibens sieht vor, dass Reserven aus Kapitaleinlagen, welche durch Einlagen in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis und mit Geschäftsjahr 2010 bzw. 2009/2010 geäufnet wurden, bis spätestens am 30. Juni 2011 der ESTV gemeldet werden können . Die gemeldeten Reserven aus Kapitaleinlagen werden durch die Steuerbehörde geprüft. Sie teilt dann den Bestand an Reserven aus Kapitaleinlagen der einreichenden Gesellschaft mit. Im Streitfall kann eine anfechtbare Verfügung beantragt werden und gestützt auf diese steht der Rechtsmittelweg offen. Es ist anzunehmen, dass eine verspätete oder Nicht-Meldung zu einer Verwirkung der Qualifikation als Reserve aus Kapitaleinlage führen wird.
Im Einzelfall dürfte es schwierig sein, die ‹Geschichte› einer Kapitaleinlage einer Gesellschaft auf eine so lange Zeit zurück vollständig nachzuzeichnen. Jede Bewegung, die das Eigenkapital der Gesellschaft in Vergangenheit berührt haben könnte, z.B. im Rahmen von Umstrukturierungen und Sanierungen, ist aufzuzeichnen und steuerlich so zu qualifizieren, ob sie zu einer Veränderung des Reservetopfs der Kapitaleinlage geführt hat.
Ob eine Reserve als solche aus Kapitaleinlage oder als übrige Reserve qualifiziert wird, macht grosse Unterschiede auf die Einkommens- und Verrechnungssteuer aus. Deshalb ist AGs, GmbHs und Genossenschaften zu empfehlen, eine Bestandesaufnahme des Kapitals vor dem 30. Juni 2011 vorzunehmen und der Steuerverwaltung zu melden. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung können nicht untätig sein und müssen sich aus Haftungsgründen und aus Schutz vor künftigen Steuerschaden mit dem Kapitaleinlageprinzip auseinandersetzen.
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