Illoyales Verhalten als Kündigungsgrund ist nicht missbräuchlich
Dienstag, 01 Juni 2010 -Eine Kündigung gilt als missbräuchlich, wenn die Persönlichkeitsrechtsrechte des Mitarbeitenden schwer verletzt werden.
Gibt der Arbeitgeber bei der Kündigung illoyales Verhalten und Verletzung von Geschäftsgeheimnissen als Kündigungsgrund an, so ist das keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung. Dass bei Kündigungsgesprächen auch unangenehme Gründe genannt werden, liegt gemäss Gericht in der Natur der Sache. So kann ein einmalig geäusserter Vorwurf des illoyalen Verhaltens und Geschäftsgeheimnisverletzung dem Arbeitgeber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch keinen Vorwurf muss sich der Arbeitgeber machen lassen, wenn er einen Juristen beim Kündigungsgespräch als Berater beizieht. (Quelle: BGE 4A_28/2009 vom 26.3.2009)
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