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Illoyales Verhalten als Kündigungsgrund ist nicht missbräuchlich

Dienstag, 01 Juni 2010 -

Eine Kündigung gilt als missbräuchlich, wenn die Persönlichkeitsrechtsrechte des Mitarbeitenden schwer verletzt werden.

Gibt der Arbeitgeber bei der Kündigung illoyales Verhalten und Verletzung von Geschäftsgeheimnissen als Kündigungs­grund an, so ist das keine schwer­wie­gen­de Persönlichkeitsverletzung. Dass bei Kündigungsgesprächen auch unangeneh­me Gründe genannt werden, liegt ge­mäss Gericht in der Natur der Sache. So kann ein einmalig geäusserter Vorwurf des illoyalen Verhaltens und Ge­schäfts­geheimnisverletzung dem Arbeitgeber nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch keinen Vorwurf muss sich der Ar­beit­geber machen lassen, wenn er einen Juristen beim Kündigungsgespräch als Berater beizieht. (Quelle: BGE 4A_28/2009 vom 26.3.2009)



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