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Auftragsrecht: Wer haftet für eine falsche Kostenschätzung?

Montag, 10 Mai 2010 -

Das Bundesgericht hat entschieden, dass es sich bei der Erarbeitung einer Kostenschätzung immer um einen Auftrag , und nicht, wie oft angenommen, um eine werkvertragliche Leistung handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kostenschätzung eine Teilleistung im Rahmen eines Gesamtvertrages oder eine Einzel­leistung war.

Der Beauftragte haftet nämlich für eine falsche Kostenschätzung, wenn er dabei nicht mit der gehörigen Sorgfalt vorgegangen ist. Berufs- und gewerbe­spezi­fische Gepflogenheiten müssen dazu beachtet werden, wie zum Beispiel die SIA Ordnungen 102 und 103, die Toleranzgrenzen für Architekten bestimmen.

Ein Schaden beim Bauen entspricht somit in den meisten Fällen den Mehrkosten abzüglich der Toleranz von 10%. Führen aber Mehrkosten zu einem Mehrwert des Gebäudes, so muss der Bauherr sich den Mehrwert anrechnen lassen.

Dadurch, dass die Kostenschätzung vom Bundesgericht als Auftrag qualifiziert wurde, können Schadenersatzforderungen aus der Schlechterfüllung geltend ge­macht werden. Im Gegensatz zum Werkvertrag verjähren die Schaden­er­satz­forderungen erst nach 10 Jahren beim Auftrag , beim Werkvertrag bereits nach einem Jahr nach der Lieferung. (Quelle: BGE 127 III 328 vom 11.5.2001)



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