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Ist das Arbeitszimmer in der Wohnung steuerlich abziehbar?

Montag, 08 März 2010 -

Wer sein Arbeitszimmer in der Wohnung oder im eigenen Haus von den Steuern als «übriger Berufsaufwand» geltend machen will, muss auf das Arbeitszimmer zwingend angewiesen sein und es auch regelmässig für seine beruflichen Aufgaben nutzen.

Selbständig Erwerbende, die sonst kein Büro haben, haben den Nachweis schnell erbracht. Anders bei Angestellten, die ihr Arbeitszimmer steuerlich in Abzug bringen wollen: sie müssen da­für eine genaue Begründung liefern. So wird anerkannt, dass ein Aussendienstmitarbeiter seine Abrechnungen nur zu Hause erledigen kann. Oder dass Abend- und Wochenendarbeit zwar häufig erforderlich, der Pendelweg ins Büro aber viel zu weit ist.

Wer sein Arbeitszimmer geltend machen will, darf die Berufspauschale nicht mehr be­an­spruchen. Dafür darf er aber auch alle übrigen Berufauslagen wie z.B. Computer, Fach­zeit­schriften, Telefonate usw. vom Einkommen in Abzug bringen.

Beim Bund und in den meisten Kantonen berechnet sich der Abzug nach der Formel Miet­kosten, bzw. Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus zwei. Meist darf auch ein gleicher Ab­zug für Nebenkosten wie Heizung, Reinigung und Beleuchtung vorgenommen werden. In der kantonalen Wegleitung steht, welche Formel gilt.



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