Arbeitszeiten dürfen vom Vorgesetzten überwacht werden
Montag, 26 Juli 2010 -Der Arbeitgeber darf kontrollieren, ob seine Mitarbeitenden ihren Arbeitsvertrag erfüllen. Er darf auch überprüfen, ob das geforderte Pensum erreicht wird oder nicht.
Die Kontrolle durch den Vorgesetzten muss aber geeignet sein, die nötigen Informationen zu liefern. Der Datenschutz am Arbeitsplatz darf dabei nicht verletzt werden. Der eidgenössische Datenschutz- u. Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes gibt auf www.edoeb.admin.ch detailliert Auskunft über geeignete Überwachungsmethoden.
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