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Arbeitszeiten dürfen vom Vorgesetzten überwacht werden

Montag, 26 Juli 2010 -

Der Arbeitgeber darf kontrollieren, ob seine Mitarbeitenden ihren Arbeitsvertrag er­­füllen. Er darf auch überprüfen, ob das geforderte Pensum erreicht wird oder nicht.

Die Kontrolle durch den Vorgesetzten muss aber geeignet sein, die nötigen Informationen zu lie­fern. Der Datenschutz am Arbeitsplatz darf dabei nicht verletzt werden. Der eidgenössische Da­­tenschutz- u. Öffentlichkeitsbeauftragte des Bundes gibt auf www.edoeb.admin.ch detailliert Auskunft über geeignete Überwachungsmethoden.



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