Steuerumgehung bei Kapitalbezug von Alterskapital
Montag, 13 September 2010 -
2006 wurde das BVG revidiert und der Aspekt der steuerlichen Abzugsfähigkeit neu geregelt. Gemäss BVG dürfen Einkäufe innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als Kapital zurü̈ckgezogen werden, die sog. Bezugssperre. Umstritten bei dieser Bestimmung ist, ob die Bezugssperre nur für das als Einkauf eingelegte Kapital gilt oder auch das Kapital betrifft, das vor dem Einkauf schon vorhanden war.
Das Thurgauer Verwaltungsgericht hat nun ein erstes Urteil in dieser Frage gefällt. Es beurteilte den Fall eines Pflichtigen, der innerhalb von drei Jahren gestaffelte Einkäufe von Fr. 80'000 tätigte. Im Jahr nach dem letzten Einkauf bezog er Kapital von Fr. 430'000. Das restliche Alterskapital von Fr. 80'000 zuzüglich Fr. 3'000 Zinsen liess er sich als Rente auszahlen.
Das Verwaltungsgericht Thurgau entschied, dass dieses Vorgehen eine Steuerumgehung ist. Es verbot, die getätigten Einkäufe als Abzug zuzulassen. Ob der Entscheid an das Bundesgericht weitergezogen wird ist nicht bekannt. (Quelle: Thurgauer Verwaltungsgericht, Entscheid vom 12.8.2009)
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