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Steuerumgehung bei Kapitalbezug von Alterskapital

Montag, 13 September 2010 -

2006 wurde das BVG revidiert und der Aspekt der steuerlichen Abzugsfähigkeit neu geregelt. Gemäss BVG dürfen Einkäufe innerhalb der nächsten drei Jahre nicht als Kapital zu­rü̈ckgezogen werden, die sog. Bezugssperre. Umstritten bei dieser Bestimmung ist, ob die Bezugssperre nur für das als Einkauf eingelegte Kapital gilt oder auch das Kapital betrifft, das vor dem Einkauf schon vorhanden war.

Das Thurgauer Verwaltungsgericht hat nun ein erstes Urteil in dieser Frage ge­fällt. Es beurteilte den Fall eines Pflichtigen, der innerhalb von drei Jahren ge­staf­felte Einkäufe von Fr. 80'000 tätigte. Im Jahr nach dem letzten Einkauf bezog er Kapital von Fr. 430'000. Das restliche Alterskapital von Fr. 80'000 zuzüglich Fr. 3'000 Zinsen liess er sich als Rente auszahlen.

Das Verwaltungsgericht Thurgau entschied, dass dieses Vorgehen eine Steuer­um­gehung ist. Es verbot, die getätigten Einkäufe als Abzug zuzulassen. Ob der Ent­scheid an das Bundesgericht weitergezogen wird ist nicht bekannt. (Quelle: Thurgauer Ver­wal­tungs­ge­richt, Entscheid vom 12.8.2009)



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