Steuerliche Beurteilung von Forderungsverzichten
Montag, 10 August 2015 -
Bei einer Fusion zweier Kapitalgesellschaften kann die aufnehmende Gesellschaft die Verlustvorträge der absorbierten Gesellschaft an sich steuerwirksam geltend machen. Handelt es sich bei der absorbierten Gesellschaft um ein Unternehmen, das vor der Fusion saniert worden ist, ist für die Zulassung der Verlustvorträge bei der aufnehmenden Gesellschaft allerdings zu prüfen, welche Sanierungsleistung erbracht und wie diese steuerlich zu behandeln ist. Nach der in der Lehre vorherrschenden Auffassung sollen Sanierungsleistungen von Aktionären, insbesondere auch Forderungsverzichte, nicht Ertrag, sondern Eigenkapital- oder Fremdkapitaleinlagen sein, die – entgegen Forderungsverzichten seitens an der Gesellschaft nicht beteiligter Gläubiger – nicht in die Erfolgsrechnung gehörten; es sei jede Sanierungsleistung eines Beteiligten als erfolgsneutraler Wertzugang zu behandeln. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung nicht und geht in Bezug auf die beiden strittigen Forderungsverzichte von erfolgswirksamen Vorgängen aus, die eine Verrechnung im Sinne von Art. 67 DBG ausschliessen.
(Quelle: Bundesgericht, 20. Oktober 2014)
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