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Berufliche Vorsorge. Sperrfrist für Kapitalzahlungen

Montag, 03 August 2015 -

Gemäss der Vorschrift von Art. 79b Abs. 3 BVG dürfen die aus Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Das Bundesgericht geht bei der Anwendung dieser Bestimmung von einer konsolidierten Betrachtungsweise der beruflichen Vorsorge als einem Ganzen aus; eine direkte Verknüpfung zwischen Einkauf und Leistung muss nicht bestehen. Unbeachtlich bleibt vorliegend deshalb, dass der Einkauf einerseits und der Bezug von Vorsorgegeldern andererseits nicht bei ein und derselben, sondern bei zwei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen vorgenommen wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung wäre es nur schwer einzusehen und mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip kaum vereinbar, wenn einem BVG-Versicherten mit Zugang zu mehreren Vorsorgeeinrichtungen das mit erheblichen Steuerersparnissen verbundene Verschieben von Geldern in die 2. Säule und deren Rückführung innert kurzer Frist möglich sein sollte, während dasselbe Vorgehen den übrigen Versicherten verwehrt bliebe. (Quelle: Bundesgericht, 15. Januar 2015)



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