Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Dienstag, 30 Juni 2015 -Von den Steuerpflichtigen zu erbringen sind sämtliche Mitwirkungshandlungen, die im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und dem Pflichtigen zumutbar sind. –die Entscheidung darüber, welche Auskünfte zu erteilen sind, liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Steuerbehörde. Die Anordnungen betreffend Verfahrenspflichten sind blosse Rechtsanwendungsakte; die Steuerbehörden dürfen nur jene Auskünfte einfordern, die bereits kraft Gesetz auf Verlangen zu erteilen sind. Die Mängel der Anordnung können im Rechtmittelverfahren gegen die Veranlagung gerügt werden. Nur die gegenüber Drittpersonen erlassenen Anordnungen zur Mitwirkung gelten im Verfahren der direkten Bundessteuer als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen, da die Drittpersonen gerade keine Möglichkeit haben, die ihnen auferlegten Verpflichtungen im Veranlagungsverfahren anzufechten. (Quelle: Bundesgericht, 2. Dezember 2014).
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