Kapitalabfindungen des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter
Montag, 10 Februar 2014 -
Damit Kapitalabfindungen des Arbeitgebers wie die Einkünfte aus Vorsorge in den Genuss einer privilegierten Besteuerung kommen können, müssen sie Vorsorgecharakter haben. Das bedeutet, dass sie objektiv dazu dienen müssen, die durch Alter, Invalidität oder Tod des Arbeitnehmers verursachte oder wahrscheinliche Beschränkung der gewohnten Lebenshaltung zu mildern, und überdies bei nämlichen Gelegenheiten ausgerichtet werden, wie die entsprechenden Leistungen, also bei Eintritt eines Vorsorgefalls (Alter, Invalidität oder Tod), aber auch bei vorzeitiger Auflösung des Vorsorgeverhältnisses.
(Quelle: Verwaltungsgericht St. Gallen, 27. August 2013)
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