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Zuwendungen an unterstützungsbedürftige Personen

Dienstag, 22 April 2014 -

Für die Gewährung des Unterstützungsabzugs muss die unterstützte Person auf die Unterstützung angewiesen sein. Eine solche Unterstützungsbedürftigkeit ist stets dann gegeben, wenn die unterstützte Person aus objektiven Gründen, unabhängig von ihrem freien Willen, längerfristig nicht oder nicht mehr in der Lage ist, ganz oder teilweise für ihren Lebensunterhalt aufzukommen und deshalb auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen ist. Keine Unterstützungsbedürftigkeit liegt hingegen vor, wenn die unterstützte Person freiwillig beziehungsweise ohne zwingenden Grund darauf verzichtet, ein genügendes Einkommen zu erzielen. Die Unterhaltsleistungen müssen zudem unentgeltlich sein beziehungsweise ohne Gegenleistung erfolgen. Vorliegend ist der an Parkinson leidende Bruder der Beschwerdeführerin zwar gesundheitlich unterstützungsbedürftig, doch fehlt es infolge Vorliegens von Vermögen an der wirtschaftlichen Unterstützungsbedürftigkeit.
(Quelle: Verwaltungsgericht Graubünden, 19. September 2013)



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