Abzug für Liegenschaftsunterhalt
Montag, 13 Januar 2014 -Bei Aufwendungen für Gartenpflege ist die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Unterhaltskosten, wertvermehrenden Aufwendungen und Lebenshaltungskosten besonders schwierig. Die Beschwerdeführenden haben die erosionsgefährdete Böschung auf ihrem Grundstück neu gestaltet, indem sie eine bestehende Hangsicherung in Form von Cotoneaster, Sträuchern und Bäumen durch eine terrassierte Anlage mit Steinmauern ersetzen liessen. Aufgrund der Erosionsgefahr stellt der für die Hangsanierung getätigte Aufwand eine notwendige Massnahme dar, um das Grundstück und letztlich auch das Gebäude in seiner Funktion und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten. Die durch den Bau der Stützmauern angefallenen Kosten sind deshalb steuerlich insoweit abzugsfähig, als dadurch kein Mehrwert geschaffen wurde. (Quelle: Verwaltungsgericht Bern, 25. März 2013)
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