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Vorsorge im internationalen Kontext

Montag, 30 Juni 2014 -

Die Berufswelt ist innerhalb von wenigen Jahren internationaler und die Menschen zunehmend immer mobiler geworden. Ein Auslandsaufenthalt während des Studiums ist mittlerweilen zur Selbstverständlichkeit geworden sowie ein temporärer Einsatz im Ausland. Eine solche Entwicklung wirft bei den Betroffenen viele Fragen auf wie im Bezug auf die berufliche und persönliche Vorsorge.

Die berufliche Vorsorge
Der Neueintritt bei einem CH-Arbeitgeber

Zieht eine Person vom Ausland in die Schweiz und nimmt eine Erwerbstätigkeit auf, wird zum Arbeitsverhältnis gleichzeitig auch ein Vorsorgeverhältnis im Rahmen der beruflichen Vorsorge begründet, denn dies ist in der Schweiz mit dem Arbeitsverhältnis verbunden. Eine Wahlmöglichkeit für die berufliche Vorsorge wie z.B. bei welchem Träger, und wie diese zu finanzieren ist, hat man nicht. Die Vorsorge muss im Rahmen der BVG geschehen.

Zuzug von Leistungsbezügern
Die Mobilität bringt es mit sich, dass sich Rentner mit laufenden Leistungen im Gepäck in der Schweiz niederlassen. Wie wird das Schweizer Steuerrecht mit ausländischen Leistungen verfahren.
Zuzügler müssen nach Schweizerischen Steuerrecht Ihre Rente trotzdem versteuern lassen.

Entsendung
Verlässt ein Angestellter einen Arbeitgeber Richtung Ausland, muss unterschieden werden, ob der Angestellte ins Ausland entsandt wurde oder nicht. Eine Entsendung bedeutet ein temporäres „Ins-Ausland-geschickt-werden.“ Das bedeutet, dass der Angestellte weiterhin auf der Lohnliste des Schweizer Arbeitgebers bleibt und somit zu keinem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung kommt. Somit gibt es keinen Freizügigkeitsfall und keine Freizügigkeitsleistung. Es kann auf Art. 2 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes verwiesen werden.

Echte Freizügigkeitsfälle mit Verlassen der Schweiz
Verlässt ein Arbeitgeber die Schweiz, dann erfolgt auch der Austritt aus der Pensionskasse und es kommt somit zu einem Freizügigkeitsfall. Die Vorsorgeeinrichtung muss eine Freizügigkeitsleistung ermitteln und gemäss den Angaben des Destinatärs an die von ihm mitgeteilte Stelle überweisen.
Verlässt der Arbeitnehmer definitiv die Schweiz in Richtung Ausland, dann kann er eine Barauszahlung verlangen. In diesem Zusammenhang wird auf Art. 5 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes verwiesen werden.

Besteuerung von CH-Vorsorgeleistungen im Ausland
Die ausländischen Steuerbehörden scheinen das Gleiche zu machen wie die Schweizer Steuerbehörden.
Der ausländische Fiskus qualifiziert die Schweizer Vorsorgeleitungen nach seinem Steuerrecht und wendet seine entsprechenden Steuervorschriften an.

Säule 3a
Für die Leistungen der Säule 3a ist kein Transfer vom Ausland her möglich, weil es sich hier um eine spezifisch schweizerische Vorsorgeform im Rahmen des 3-Säulen-Konzeptes handelt.

Zusammenfassung:
Die Schweizer Steuerbehörden und Gerichte haben die Schnittstellen der Vorsorge in internationalen Verhältnissen zweifellos entdeckt und sind daran, zweckmässige und einleuchtende Regeln zu entwickeln bzw. bereits anzuwenden.



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