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Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel

Montag, 27 Juli 2015 -

Steuerbarer Immobilienhandel im Sinne einer selbständigen Erwerbstätigkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis vor, wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt. Erforderlich ist die Entwicklung einer Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist. Keine selbständige Erwerbstätigkeit beziehungsweise kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt dagegen vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung eigener Liegenschaften. Wann eine Tätigkeit in ihrem gesamten Erscheinungsbild auf Erwerb ausgerichtet ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls entscheiden. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist die vorinstanzliche Qualifizierung der Liegenschaftsveräusserung als gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel aufgrund der gesamten Umstände nicht zu beanstanden. (Quelle: Bundesgericht, 2. Oktober 2014)



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