Fehlen der Revisionsstelle
Montag, 20 Oktober 2014 -Fehlt einer Gesellschaft die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsstelle und wird der Mangel nicht innert gesetzter Frist behoben, hat der Richter grundsätzlich das fehlende Organ zu ernennen und nicht die Liquidation der Gesellschaft anzuordnen. (Quelle: BGer., 16.12.13)
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