Gemeinnützige Zuwendungen. Anfangskapital einer Stiftung
Montag, 22 Juni 2015 -Wesentliche und vorliegend in erster Linie umstrittene Voraussetzung der Abzugsfähigkeit ist die Freiwilligkeit der Leistung. Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind unter freiwilligen Leistungen solche zu verstehen, die weder in Erfüllung einer Schuldverpflichtung noch zum Erwerb des Anspruchs auf eine Gegenleistung erbracht werden. Der Steuergerichtshof erachtet die Erfüllung der – freiwillig eingegangenen – Verpflichtung zur Widmung eines Stiftungskapitals als freiwillige, unentgeltliche Vermögenszuwendung. Dass die Verpflichtung zur Einzahlung des Stiftungskapitals rechtlich in der Stiftungsurkunde begründet wurde, schliesse nicht aus, dass der mit der Stiftungserrichtung verbundenen Vermögenswidmung freiwilliger Charakter zukomme. (Quelle: Kantonsgericht Freiburg (Steuergerichtshof), 20. Oktober 2014)
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