Gemeinsam zum Erfolg
русский english deutsch Home
Kontakt

Züllig & Partner Treuhand AG
Mitglied des STV / ZTV
Bahnhofstrasse 9
CH-6340 Baar
Switzerland

Tel:  +41 (0)41 769 60 70
Fax: +41 (0)41 769 60 75

Persönliche Mitteilung ...

Das neue Steuerabkommen Schweiz - Deutschland
Zertifikat "Ansiedlung von EU-Unternehmungen in der Schweiz"
Abgeltungssteuer
Zertifikat
"Steuerabkommen Deutschland - Schweiz"

Gemeinnützige Zuwendungen. Anfangskapital einer Stiftung

Montag, 22 Juni 2015 -

Wesentliche und vorliegend in erster Linie umstrittene Voraussetzung der Abzugsfähigkeit ist die Freiwilligkeit der Leistung. Gemäss Rechtsprechung und Lehre sind unter freiwilligen Leistungen solche zu verstehen, die weder in Erfüllung einer Schuldverpflichtung noch zum Erwerb des Anspruchs auf eine Gegenleistung erbracht werden. Der Steuergerichtshof erachtet die Erfüllung der – freiwillig eingegangenen – Verpflichtung zur Widmung eines Stiftungskapitals als freiwillige, unentgeltliche Vermögenszuwendung. Dass die Verpflichtung zur Einzahlung des Stiftungskapitals rechtlich in der Stiftungsurkunde begründet wurde, schliesse nicht aus, dass der mit der Stiftungserrichtung verbundenen Vermögenswidmung freiwilliger Charakter zukomme. (Quelle: Kantonsgericht Freiburg (Steuergerichtshof), 20. Oktober 2014)



Alle Artikel unter News anzeigen.