Besteuerung leitender Angestellter nach dem Doppelbesteurungsabkommen Deutschland-Schweiz
Montag, 31 März 2014 -Mit dem Bundesfinanzministerium-Schreiben (BMF-Schreiben) vom 3.12.2013 hat sich das deutsche Bundesfinanzministerium zur Besteuerung leitender Angestellter geäussert. Es geht dabei um leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinne des Artikels 15 a des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz (DBA D-CH) sind.
Der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Absatz 4 DBA D-CH hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte leitender Angestellter, die auf Einkünfte von leitenden Angestellten im Staat ihrer Ansässigkeit und in Drittstaaten entfallen. Dabei bleibt das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates des leitenden Angestellten unberührt.
Im erwähnten BMF-Schreiben wurde nun klargestellt, dass für die Vermeidung der Besteuerung leitender Angestellter die Freistellungsmethode gemäss Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 lit. d DBA D-CH zur Anwendung kommt. Die Anrechnungsmethode ist damit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht heranzuziehen.
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