Steuerhinterziehung
Montag, 17 Februar 2014 -
Beim Hinterziehungsverfahren im Recht der direkten Bundessteuer handelt es sich um ein echtes Strafverfahren, für welches die strafprozessualen Garantien der EMRK gelten. Diese Garantien enthalten namentlich das Recht des Angeklagten, nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass die Behörden ihre Anklage führen müssen, ohne auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens des Angeklagten erlangt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verstösst es gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den Steuerpflichtigen im Hinterziehungsverfahren mit Busse zu zwingen, Belege über hinterzogene Beträge vorzulegen bzw. solche im Nachsteuerverfahren zwangsweise erhobene Beweise im Hinterziehungsverfahren zu verwerten.
(Quelle: Bundesgericht, 17. September 2013)
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