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Abgrenzung einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit

Montag, 01 Juni 2015 -

Der Beschwerdeführer ist als Offsetdrucker mit einem Arbeitspensum von 100 Prozent unselbständig erwerbstätig. Daneben bietet er die Reinigung von Musikinstrumenten gegen Entgelt an. Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit nachgeht und der aus dieser Tätigkeit geltend gemachte Verlust mit seinen weiteren Einkünften zu verrechnen ist. Das Verwaltungsgericht qualifiziert die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers – im steuerrechtlichen Sinne – mangels Gewinnstrebigkeit als Liebhaberei und nicht als selbständige Nebenerwerbstätigkeit. Wer bei minimalem Umsatz über Jahre relativ hohe Verluste und nur unerhebliche Gewinne erziele, weil er der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit pauschal Anteile an Wohn- und weiteren Lebenshaltungskosten belaste, handle nicht in Gewinnabsicht.
(Quelle: Verwaltungsgericht St. Gallen, 23. Januar 2015)



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