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Steuerhinterziehung zufolge überhöhter Pauschalspesen

Montag, 01 Dezember 2014 -

Pauschalspesen, die weder auf einem genehmigten Spesenreglement beruhen noch nachgewiesenermassen geschäftsmässig begründet sind, ist die steuerliche Anerkennung zu versagen. Erweist sich die Spesenausrichtung als geschäftsmässig unbegründet, so dient die Zahlung einzig zur Bestreitung des privaten Lebensaufwandes des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person. Derartige geldwerte Leistungen unter dem Vorwand von Repräsentationszwecken als Geschäftsaufwand zu verbuchen, geht nicht an. Vorliegend anerkennt der Steuerpflichtige zwar, dass keine Belege zur Begründetheit der Spesen bestehen, macht aber geltend, im Steuerstrafverfahren obliege die Beweislast nicht ihm, sondern der Steuerbehörde. Das Strafverfahren betreffend die Steuerhinterziehung fällt – im Gegensatz zu den Veranlagungs- und Nachsteuerverfahren – unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Es gilt daher die Unschuldsvermutung, zumal im Steuerstrafverfahren die steuerpflichtige Person auch keiner steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht unterliegt. Auch im Steuerhinterziehungsverfahren ist es jedoch zulässig, die Höhe eines hinterzogenen Einkommensbestandteils zu schätzen; sodann kann auch im Strafverfahren bei der Beweiswürdigung als ein Element unter mehreren berücksichtigt werden, dass die steuerpflichtige Person auch keiner steuerrechtlichen Mitwirkungspflicht unterliegt. Auch im Steuerhinterziehungsverfahren ist es jedoch zulässig, die Höhe eines hinterzogenen Einkommensbestandteils zu schätzen; sodann kann auch im Strafverfahren bei der Beweiswürdigung als ein Element unter mehreren berücksichtigt werden, dass die steuerpflichtige Person Klärungen nicht liefert, die sich aufdrängen. (Bundesgericht, 7. August 2014)



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