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Ehegattenbesteuerung. Zeitliche Bemessung bei Trennung der Ehe

Montag, 15 Juni 2015 -

Heirat, Scheidung oder Trennung haben keine unterjährige Steuerpflicht zur Folge. Massgebend sind somit sowohl bei Heirat wie auch bei der Scheidung oder Trennung der Ehe die persönlichen Verhältnisse am Ende der Steuerperiode für die ganze Steuerperiode. Je nachdem, auf welchen Zeitpunkt die Veränderung in den persönlichen Verhältnissen fällt, kann sie gegenüber der bisherigen Steuerlast eine Mehrbelastung oder eine Entlastung bewirken. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer, der seit 1. Oktober 2010 von seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern getrennt lebt, für die ganze Steuerperiode aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2010 veranlagt. Weil im Trennungsjahr nur drei Alimentenzahlungen berücksichtigt werden konnten, resultierte beim Beschwerdeführer eine deutlich höhere Steuerlast als in den vor- und nachgehenden Steuerperioden. Verfassungsmässige Besteuerungsgrundsätze wurden dadurch aber nicht verletzt. (Quelle: Bundesgericht, 20. September 2014)



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