Steuern juristischer Personen. Abschreibung auf Beteiligung
Montag, 24 November 2014 -Von den übrigen Gegenständen des Anlagevermögens unterscheiden Beteiligungen sich darin, dass das dahinter stehende Unternehmen grundsätzlich die zur Erhaltung seines Wertes nötigen Mittel selbständig erarbeitet. Daher sind Beteiligungen auch nicht systematisch auf eine gewisse Laufzeit abzuschreiben. Wie bei allen Gegenständen des Anlagevermögens ist aber der Buchwert der Beteiligung periodisch auf seine Werthaltigkeit zu überprüfen, um einer allfälligen Werteinbusse (Impairment) und dementsprechend einem Wertberichtigungsbedarf rechtzeitig Rechnung tragen zu können. Vorliegend gelang es der Beschwerdeführerin nicht, den Minderwert der Beteiligung, der eine Wertberichtigung erfordern würde, darzulegen, weshalb die Abschreibung geschäftsmässig nicht begründet und folgerichtig aufzurechnen war. (Quelle: Bundesgericht, 30. Juni 2014)
Alle Artikel unter News anzeigen.