Geschäftsauto: Grenzüberschreitender Gebrauch und deren Besteuerung CH-D
Montag, 13 Oktober 2014 -In den grenznahen Kantonen werden Grenzgänger beschäftigt, die teilweise vom schweizerischen Arbeitgeber ein Geschäftsauto mit CH-Kennschild zur Verfügung gestellt erhalten. Überqueren solche Mitarbeiter mit dem Fahrzeug die Grenze nach Deutschland auf einer privaten Fahrt, stellen sich umsatzsteuerliche Fragestellungen.
Vermietung eines Fahrzeugs als Dienstleistung
Die Zurverfügungstellung eines Geschäftsfahrzeugs an Mitarbeiter qualifiziert gemäss schweizerischem Mehrwertsteuerrecht als Lieferung. Dagegen gilt der gleiche Sachverhalt in Deutschland als Dienstleistung.
Steuerobjekt
Der Gesetzgeber qualifiziert die Nutzung eines Beförderungsmittels durch den Mitarbeiter als entgeltliche Vermietung des Arbeitgebers an seinen Mitarbeiter. In der vorliegenden Problematik wird der Privatanteil erfasst.
Zollproblematik
Voraussetzungen
Bei Grenzübertritt droht demjenigen, der nicht nachweisen kann, dass es sich um eine geschäftliche Nutzung des Fahrzeugs handelt, die Verzollung und Versteuerung - und bei Nichtbezahlung die Beschlagnahmung des Fahrzeugs. Der umschriebene Personenkreis muss zudem vor Ort eine Ermächtigung des Arbeitgebers vorweisen, woraus sich die Zulässigkeit der privaten Nutzung ergibt. Idealerweise führen die Mitarbeiter eine Kopie des Arbeitsvertrags oder eine entsprechende Ermächtigung im Fahrzeug mit sich. Die private Nutzung muss von untergeordneter Natur sein.
Rechtsfolgen
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der entsprechende Mitarbeiter die Grenze mit dem Geschäftsauto überqueren, ohne dass Abgaben geschuldet sind und das Fahrzeug (untergeordnet!) in Deutschland privat noch nutzen.
Hinweis
Es wird dringend davon abgeraten, den Ehegatten oder anderen nahe stehenden Personen (von beiden Kategorien, also gewöhnliche Angestellte und höheres Kader) das Geschäftsfahrzeug zum Gebrauch zu überlassen. Diese Personen vermögen im Rahmen einer Kontrolle die geschäftliche Nutzung in keinem Fall nachzuweisen. Die Verzollung und die Versteuerung und allenfalls die Beschlagnahmung wären die Folge.
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