Stellen E-Mails ohne Signatur (auch) Urkunden dar?
Montag, 14 April 2014 -
Das Bundesgericht hält mit seinem Entscheid fest, dass auch E-Mails ohne Signatur als Urkunden gelten.
Gemäss dem Strafgesetzbuch gelten als Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträger sind gleichgestellt, wenn sie demselben Zweck dienen.
Das Bundesgericht anerkennt, dass E-Mails heute im normalen Geschäftsverkehr weit verbreitet sind und der Zugriff über ein persönliches Konto mit Passwort persönlich organisiert ist. Im Weiteren könnten die Dokumente wieder erstellt und über längere Zeitdauer aufbewahrt werden. „Die Auffassung, dass nur eine elektronische Signatur die Authentizität des Absenders bestätigt, beruht auf einem Missverständnis“, sagt das Gericht. (Quelle: BGE 6B_103/2012 vom 22.10.2012)
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