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Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen bei juristischen Personen

Montag, 13 Juli 2015 -

Die Pflichtige wurde als juristische Person wegen wettbewerbsrechtlichen Verstössen von der Europäischen Wettbewerbskommission gebüsst und bildete im Zusammenhang mit dieser noch nicht rechtskräftigen Verurteilung Rückstellungen zur Absicherung von Buss- und Prozessrisiken. Die von der juristischen Person gebildeten Rückstellungen sind als geschäftsaufwand steuerlich abzugsfähig, selbst wenn die von der Europäischen Wettbewerbskommission ausgesprochene Busse Strafcharakter haben und nicht nur der Gewinnabschöpfung dienen sollte. Eine von den handelsrechtlichen Bilanzierungsregeln beziehungsweise dem Massgeblichkeitsprinzip abweichende steuerliche Behandlung würde nach dem strengen steuerlichen Legalitätsprinzip einer erst noch zu schaffenden, ausrechenden gesetzlichen Grundlage bedürfen. Die fehlende Gesetzesgrundlage kann insbesondere weder durch die zur Lückenfüllung extra legem ungeeignete Berufung auf die Einheit der Rechtsordnung noch durch Analogieschlüsse von der fehlenden Abzugsfähigkeit von Bussen bei natürlichen, selbständigen Personen kompensiert werden. Abweichender Antrag: Im Interesse der Einheit der Rechtsordnung ist ein und derselbe Begriff innerhalb desselben Rechtsgebietes, vorliegend der Begriff des geschäftsmässig begründeten Aufwands für natürliche und juristische Personen, gleich auszulegen. Demzufolge dürfen die Folgen widerrechtlicher Handlungen nie Gewinnungskostencharakter haben. Auch eine systematische Auslegung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einheit der Rechtsordnung und der Wertneutralität, ergibt, dass Bussen nicht von den Steuern abgezogen werden können dürfen. Das Verwaltungsgericht Zürich bestätigt den Entscheid des Steuerrekursgerichts Zürich vom 20. Dezember 2013 (StE 2014 B 72.14.1 Nr. 28). Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist noch am Bundesgericht hängig. (Quelle: Verwaltungsgericht Zürich, 9. Juli 2014)



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