Geplante Änderungen beim Vorsteuervergütungsverfahren in Deutschland
Montag, 15 Dezember 2014 -Das Bundesministerium der Finanzen in Deutschland hat am 9.10.2014 den Referentenentwurf der „Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften“ veröffentlicht. Darin sind u.a. folgende Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) betreffend das Vorsteuervergütungsverfahren vorgesehen:
- Ein Unternehmer gilt auch dann als im Ausland ansässig (was Voraussetzung für das Vorsteuervergütungsverfahren ist), wenn er zwar eine Betriebsstätte in Deutschland hat, im Vergütungszeitraum jedoch von dieser Betriebsstätte keine Umsätze ausgeführt hat (§ 59 Satz 2 UStDV).
- Hat der Unternehmer Vergütungszeiträume von weniger als einem Kalenderjahr gewählt (z.B. vierteljährliche Vergütungsanträge), kann er daneben noch einen Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen (§ 60 Satz 3 UStDV).
- Anträge, die nach dem 30. Juni 2016 von nicht in der EU ansässigen Unternehmern gestellt werden, sind auf elektronischem MWST-Verwaltung verlorenen Verfahrens vor Bundesgericht, wo es um die Gesetzmässigkeit dieses Verbotes ging. Die Besonderheit des betreffenden Falles war allerdings, dass die Vorsorgeeinrichtung in der MWST-Gruppe eine beherrschende Stellung einnahm, so dass die Haftung der Gruppenbesteuerung für sie keinen finanziellen Nachteil bedeutete. Durch die komplette Streichung von Artikel 16 Abs. 3 MWSTG könnte nun der Eindruck entstehen, dass eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge uneingeschränkt in eine MWST-Gruppe aufgenommen werden darf.
Weitere wichtige aktuelle Praxisentwicklungen sind:
- Per 1.1.2015 wird die Steuerausnahme der Bekanntmachungsleistung gemeinnütziger Organisationen definitiv eingeschränkt. Inserate mit Produkterwerbung im Programmheft des Opernhauses werden damit neu zu versteuern sein. Das Gleiche gilt natürlich ebenso für die erbrachten und bezogenen vergleichbaren Werbeleistungen anderer gemeinnütziger Institutionen. Geplant ist allerdings, diese Verschlechterung für die gemeinnützigen Organisationen mit der MWSTG-Revision per 1.1.2016 wieder rückgängig zu machen.
- Aufgrund einer Praxisentwicklung der MWST-Verwaltung ist nun geklärt, dass bei bestimmten Grossinvestitionen in Liegenschaften, z.B. Spitäler oder Wohnüberbauungen, durch freiwillige Unterstellung unter die MWST die Raumkosten deutlich gesenkt werden können. Institutionen, welche vor Investitionen von mehr als CHF 100 Mio. stehen, können damit eine deutliche Kostenreduktion erreichen. Insbesondere können durch diese Mechanik die Mieten gewisser Neuwohnungen durch Unterstellung unter die MWST gesenkt werden.
Es betrifft ausschliesslich in der EU ansässige Unternehmen: Den Vergütungsanträgen sind eingescannte Originale und keine gescannten Kopien beizufügen. Der Zinslauf beginnt erst mit Ablauf von vier Monaten und zehn Tagen nach Eingang der gescannten Originale, sofern diese nicht zusammen mit dem Vergütungsantrag, sondern zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt wurden.
Betreffend der umsatzsteuerlichen Änderungen wird die Verordnung am Tag nach der Verkündigung in Kraft treten. Es ist zu erwarten, dass die Verkündigung noch dieses Jahr erfolgt.
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